Gartenordnung

I ) Verhalten in der Anlage

1. Ruhezeiten

  In unserer Kleingartenanlage gelten zwischen dem 01.05. – 31.08 folgende Ruhezeiten:

  Montag bis Samstag 13:00 Uhr – 15:00 Uhr

  An jedem ersten und dritten Samstag im Monat entfällt die Mittagsruhe

  Sonn – und Feiertags ganztägig

  Die Allgemeine Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist gemäß

  Landes-Immissions­schutzgesetz das gesamte Jahr über einzuhalten.

 

2. Nutzung der Wege

  Die Wege in der Kleingartenanlage sind reine Fuß- bzw. Spazierwege. Das Fahrradfahren in der

  Anlage ist verboten. Hunde sind anzuleinen. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen, egal   

  welcher Art, ist nicht gestattet. Motorräder und Roller sind außerhalb der Anlage

  abzustellen. Mofas und Akkubetriebene Fahrzeuge und Fahrräder dürfen mit in die

  Anlage genommen werden, sind aber in der Gartenparzelle abzustellen.

  Die öffentlichen Wege sind unbedingt frei zu halten.

  Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet der Vorstand.

 

II) Pflege der Gemeinschaftsflächen

 

1. Wege

  Jeder Pächter ist verpflichtet, den Weg vor seiner gepachteten Gartenparzelle bis zur Wegmitte

  zu pflegen. Das bedeutet z.Bsp.

- Den Weg von Unkraut zu befreien.

- Den Weg Moosfrei zu halten

- Unebenheiten sind zu begradigen.

 

2. Hecken

  Jeder Gartenpächter ist verpflichtet seine Hecke vor der gepachteten Gartenparzelle von

  Fremdgehölzen und Efeu zu befreien.

 

III) Anpflanzungen

 

1. Kleingärtnerische Nutzung

  Im Bundeskleingartengesetz ist eindeutig die kleingärtnerische Nutzung besonders

  hervorgehoben und entsprechend festgeschrieben. Eine Faustregel hierzu besagt das 1/3 als

  Nutzgarten (Obst und Gemüse), 1/3 als Erholungsteil mit Laube und Freisitz (inkl. Terrassen,

  Wege und Plätze) und 1/3 als Ziergarten (Rasenfläche und Sträucher/Blumen) zu nutzen ist.

  Diese Nutzung sieht im Bereich des Nutzgartens die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für

  den Eigenbedarf vor, ein gewerbsmäßiger Anbau ist somit untersagt.

 

2. Park- und Waldgehölze

  Das Anpflanzen von Park – und Waldgehölzen, insbesondere Nadelgehölzen, ist im Einzelgarten

  nicht gestattet. Vorhandene Anpflanzungen sollten schnellstens, spätestens jedoch bei

  Pächterwechsel, entfernt werden. Der Anbau dieser Gehölze ist lediglich auf den

  Gemeinschaftsflächen des Vereins, im Auftrag des Vorstandes, möglich.

 

3. Zierbäume

  Zierbäume sind als solche nur bis zu einer Höhe von 2,5 m anzusehen.

 

4. Pflanzabstände

  Das Nachbarschaftsrecht des Landes NRW sieht folgende Pflanzabstände zur Nachbarparzelle

  vor:

- Zierbäume : 2,00 m

- Starkwachsende Ziersträucher insbesondere Feldahorn, Flieder usw. : 1,00 m

- Alle übrigen Ziersträucher: 0,50 m

- Kernobstbäume, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie   

  Süßkirsche : 2,00 m

- Kernobstbäume, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie  

  Steinobstbäume, ausgenommen der Süßkirsche: 1,50 m

- Brombeersträucher: 1,00 m

- Alle übrigen Beerensträucher : 0,50 m , wobei eine max. Höhe von 1,50 m rechtlich

  vorgeschrieben ist.

- Rebstöcke: 0,50 m

 

  Alle diese genannten Pflanzabstände bedingen, das bei einer Zuwiderhandlung der

  Gartennachbar auf deren Beseitigung bestehen kann. Dieser Anspruch verjährt nach Ablauf

  von 6 Jahren nach Beginn der Anpflanzung.

 

5. Hecken

  Innerhalb der Kleingartenparzelle sind Hecken von insgesamt höchstens 6 m erlaubt und dürfen

  eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. Alles darüber hinaus ist spätestens bei Pächterwechsel

  zu entfernen.

 

6. Beseitigung von Bäumen

  Gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Gelsenkirchen darf der Gartenpächter, sofern er dies

  für Sinnvoll hält, jede Art von Obstbäumen auf seiner Parzelle beseitigen. Größere Bäume

  entsprechen nicht der Kleingärtnerischen Nutzung und sind ebenfalls nicht an die

  Baumschutzsatzung gebunden, da das Bundeskleingartengesetz einen höheren Stellenwert

  besitzt.

 

IV) Bauliche Anlagen

 

a) Gartenlauben

  Nach dem Bundeskleingartengesetz dürfen Gartenlauben eine maximale Grundfläche von 24 m²,

  einschließlich überdachten Freisitzes, besitzen. Sie darf weder zum dauerhaften Wohnen geeignet

  sein, noch dazu genutzt werden. Untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse, ein bis

  drei vorgelagerte Stufen und Fensterbänke sind auf diese nicht anzurechnen. Dachüberstände

  dürfen allerdings nur dazu dienen Regen von der Laube abzuhalten. Für die Gartenlaube gilt eine

  maximale Traufhöhe von 2,25 m und eine Dachhöhe von 3,50 m.

  Anträge zum Bau einer Gartenlaube, sowie die hierzu einzuhaltenden Beschränkungen (z.B.

  Dacheindeckung, Traufenhöhe etc.) sind beim Vorstand zu erhalten.

  Sämtliche Änderungen an vorhandenen Lauben sind vor Baubeginn zu beantragen.

  An- und Ausbauten an Lauben sind nicht gestattet.

  Umweltgefährdende Werkstoffe, z.B. bei Dacheindeckungen sind grundsätzlich nicht zulässig.

  Jede Verarbeitung von asbesthaltigen Materialien ist absolut verboten. Bei Dachneueindeckung

  anfallende asbesthaltige Materialien sind als Sondermüll ordnungsgemäß zu entsorgen.

  Dachflächenwasser ist als Gieß- oder Nutzwasser aufzufangen oder direkt zur Versickerung zu

  bringen.

  Zu beachten ist insbesondere das der Bau einer Laube erst nach schriftlicher Genehmigung

  erfolgen darf bzw. durfte. Liegt diese nicht vor, besteht auch dann kein Bestandschutz, wenn

  dieses bisher vom Vorstand geduldet worden ist.

 

b) Sonstige Einrichtungen

1. Komposter

  Jeder Gartenpächter ist verpflichtet auf seiner Parzelle mindestens einen Kompostplatz

  anzulegen. Hierbei ist unbedingt zu beachten das der Abstand des Komposters zur

  Nachbarparzelle mindestens 1,00 m beträgt.

  Die anfallenden organischen Gartenabfälle sind dort zu kompostieren. Hausmüll, sowie

  Grillabfälle (z.B. Knochen) gehören nicht auf den Komposter, da diese Ratten anziehen könnten.

 

2. Gewächshäuser

  Gewächshäuser können, auf schriftlichen Antrag des Pächters, über den Verein und den

  Stadtverband bei GELSENDIENSTE, unter Beachtung folgender Auflagen, beantragt werden:

- Als Standort ist nur die hintere Gartenhälfte zulässig.

- Ein Anbau an die vorhandene Laube ist nicht zulässig.

  Grenzabstände:

  Mindestens 1 m innerhalb der Parzelle

  Mindestens 2 m zum Fremdgelände / Hauptweg

  Grundfläche: Maximal 5 m²

  Firsthöhe: Maximal 2 m

  Dachform: Satteldach

  Sonstiges: Fundamente und Versiegelung des Bodens im Gewächshaus sind unzulässig.

  Beheizung nicht gestattet

  Die Errichtung eines Gewächshauses und eines Gerätehauses ist nicht gestattet.

 

3. Frühbeete

  Frühbeete:

  Länge max. 4,00 m; Tiefe max. 1,50 m; hintere Höhe 0,60 m; vordere Höhe 0,30 m

 

4. Feuerstätten/ Kamin/ Schornsteine

  Das Bundeskleingartengesetz schließt den Bau von „Feuerstätten“, gleich welcher Art, aus. Die

  im Handel angebotenen „Azteken-Deko-Öfen“ sind ebenfalls nicht erlaubt. Bei noch vorhandenen

  Schornsteinen/ Kaminen ist z.B. bei einem Pächterwechsel oder einer Dacherneuerung bzw.

  einem Laubenumbau darauf zu achten, dass diese Schornsteine/ Kamine komplett entfernt oder

  verschlossen werden müssen.

  Während der Sommermonate (01.04 – 31.10) ist der Betrieb von noch vorhandenen Öfen mit

  Holz oder Kohlefeuerung nicht gestattet. In der übrigen Zeit kann der Vereinsvorstand eine

  sporadische Beheizung der Laube dulden. Hierbei darf nur unbehandeltes, abgelagertes Holz oder

  Kohle zum heizen verwendet werden. Es ist darauf zu achten das niemand durch starke

  Rauchentwicklung belästigt oder gefährdet wird.

  Jährlich muss durch den Bezirksschornsteinfeger der Unbedenklichkeitsnachweis dem Vorstand

  vorgelegt werden.

 

5. Gerätehäuser

  Gerätehäuser können, auf schriftlichen Antrag des Pächters, über den Verein und den

  Stadtverband bei GELSENDIENSTE, unter Beachtung folgender Auflagen, beantragt werden.

- Als Standort ist nur die hintere Gartenhälfte zulässig, wobei der Gerätehauseingang möglichst

  vom Hauptweg abgewannt sein soll. In jedem Fall ist sofort eine schnellwachsende Abpflanzung

  in einer Höhe von mind. 1,00 m vorzunehmen, wobei eine Wuchshöhe von max. bis zur

  Gerätehaustraufe erlaubt ist.

- Ein Anbau an die vorhandene Laube ist nicht zulässig.

 

Grenzabstände des Gerätehauses:

- Mindestens 1 m innerhalb der Parzelle

- Mindestens 2 m zum Fremdgelände / Hauptweg

- Grundfläche: Maximal 4,5 m²

- Firsthöhe: Maximal 2,20 m

  Dachform: Satteldach/Pultdach

  Dacheindeckung: Bitumenschindeln, asbestfreie Welleternitplatten oder besandete Dachpappe.

  Bodenplatte: Steinplatten, gekörnte Asche oder Holzboden; keine Betonierung

  Außenanstrich: nur unauffällige Schutzfarbe

  Sonstiges: Fundamente und Versiegelung des Bodens im Gerätehaus sind unzulässig.

  Keine Beheizung.

 

6. Grillkamine und Grillplätze

  Im Kleingarten ist ein Grillkamin oder Grillplatz zulässig. Bei der Auswahl des Standortes sind

  feuerrechtliche Vorschriften einzuhalten.

  Vor Errichtung ist dem Vereinsvorstand ein Antrag schriftlich vom Gartenpächter vorzulegen.

  Erlaubte Maße hierbei sind:

  Grundfläche 0,50 m², Höhe 1,80 m.

  Beim Grillen ist auf Nachbarn unbedingt Rücksicht zu nehmen, insbesondere beim Gebrauch von

  Holzkohle. Laut Immissionsschutzgesetz darf kein Qualm konzentriert in die Laube des Nachbarn

  gelangen. Wer seinen Nachbarn „einräuchert“ begeht eine Ordnungswidrigkeit.

 

7. Feuchtbiotope/ Teiche

  Die Errichtung von Biotopen in Folienbauweise, mit Tonabdichtung oder der Einbau fertiger

  Kunststoffbecken ist gestattet. Der Gartenpächter ist verpflichtet, vor der Errichtung, einen

  schriftlichen Antrag beim Vereinsvorstand zu stellen. Erlaubte Maße hierbei sind: max. Fläche

  10 m², Tiefe: 0,80 m.

 

8. Pergolen/ Rankgerüste

  In Kleingärten dürfen Pergolen/ Rankgerüste errichtet werden. Auch hier ist der Gartenpächter

  verpflichtet einen entsprechenden, formlosen Antrag beim Vereinsvorstand zu stellen. Die

  erlaubten Maße hierfür sind:

  Max. Länge 10,00 m

  Max. Breite 0,60 m (Reiterbreite)

  Max. Höhe, einschließlich Querbalken 2,20 m

  Die Länge von 10 m darf auf mehrere Pergolen/ Rankgerüste verteilt werden.

 

9. Terrassen/ Plätze / Wege

  Pflaster- und Plattenfläche (Versiegelungen) dürfen pro Parzelle 20 m² nicht überschreiten. Der

  Weg vom Gartentor zur Laube wird hierbei nicht mitgerechnet. Bei Terrassen/ Flächen darf weder

  der Untergrund noch die Oberfläche betoniert werden.

 

10. Pavillons /Partyzelte / Sichtschutzwände

  Pavillons und Partyzelte sind zusätzliche überdachte Freisitze und als Dauereinrichtung nicht

  zulässig. Der Sichtschutz zwischen den Parzellen ist mit Pflanzen / Sträuchern ohne

  Heckenbildung herzustellen. Pflanzabstände und Wuchshöhe beachten.

 

11. Antennen und Satellitenanlagen

  Das Anbringen von Antennen bzw. Satellitenanlagen gleich welcher Art ist grundsätzlich nicht

  gestattet.

 

12. Kleintierställe

  Kleintierställe dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung und sind daher grundsätzlich nicht

  zulässig. Noch vorhandene Kleintierställe sind bei Aufgabe der Tierhaltung oder bei

  Pächterwechsel oder bei Errichtung eines Geräte oder Gewächshauses sofort zu entfernen.

 

13. Regendächer

  Ein Regendach ohne Seitenteile darf als Wetterschutz über der Laubentür angebracht werden.

  Diese Schutzdächer dürfen max. die Breite der Laubentür und eine Tiefe von 0,40 m besitzen.

 

14. Einfriedungen

  Massive Einfriedungen bzw. Betonpfähle mit Stacheldraht sind unzulässig. Zum Hauptweg ist

  eine lebende Hecke zu halten deren Höhe die Torhöhe nicht übersteigen soll. Zur Nachbarparzelle

  ist die Abgrenzung durch eine lebende Hecke nicht gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe

  von 0,75 m mit z.B. einem engmaschigen Drahtgeflecht sind jedoch möglich. Entsprechende

  Stützpfosten müssen in Ihren Abmessungen der geringen Zaunhöhe angepasst sein.

 

15. Solaranlagen

  Das Anbringen von Solaranlagen ist in der Kleingartenanlage zulässig. Vor Anbringung muss ein

  Antrag über den Vorstand bei GELSENDIENSTE gestellt werden.

 

V) Schlusswort

  Diese Sammlung soll helfen das tägliche Miteinander zu Regeln und Ärger im Zuge von

  Begehungen seitens des Stadtverbandes bzw. GELSENDIENSTE vorzubeugen. Bei

  Zuwiderhandlungen liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Bundeskleingartengesetz, die

  Vereinssatzung bzw. Verordnungen des Landes NRW bzw. der Stadt Gelsenkirchen vor und ist

  entsprechend der in der Satzung vorgeschriebenen „Gartenordnung“ zu ahnden. Dieses kann zu

  einer Abmahnung der entsprechenden Pächter führen, was bei Wiederholung zu einer Kündigung

  des Pachtvertrages führen kann. 



KgV Luthenburg e.V. Gelsenkirchen,

Almastr. 116,

45886 Gelsenkirchen

(Für Vereinsheim Vermietung bitte unter Kontakt schauen)