I ) Verhalten in der Anlage
1. Ruhezeiten
In unserer Kleingartenanlage gelten zwischen dem 01.05. – 31.08 folgende Ruhezeiten:
Montag bis Samstag 13:00 Uhr – 15:00 Uhr
An jedem ersten und dritten Samstag im Monat entfällt die Mittagsruhe
Sonn – und Feiertags ganztägig
Die Allgemeine Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist gemäß
Landes-Immissionsschutzgesetz das gesamte Jahr über einzuhalten.
2. Nutzung der Wege
Die Wege in der Kleingartenanlage sind reine Fuß- bzw. Spazierwege. Das Fahrradfahren in der
Anlage ist verboten. Hunde sind anzuleinen. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen, egal
welcher Art, ist nicht gestattet. Motorräder und Roller sind außerhalb der Anlage
abzustellen. Mofas und Akkubetriebene Fahrzeuge und Fahrräder dürfen mit in die
Anlage genommen werden, sind aber in der Gartenparzelle abzustellen.
Die öffentlichen Wege sind unbedingt frei zu halten.
Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet der Vorstand.
II) Pflege der Gemeinschaftsflächen
1. Wege
Jeder Pächter ist verpflichtet, den Weg vor seiner gepachteten Gartenparzelle bis zur Wegmitte
zu pflegen. Das bedeutet z.Bsp.
- Den Weg von Unkraut zu befreien.
- Den Weg Moosfrei zu halten
- Unebenheiten sind zu begradigen.
2. Hecken
Jeder Gartenpächter ist verpflichtet seine Hecke vor der gepachteten Gartenparzelle von
Fremdgehölzen und Efeu zu befreien.
III) Anpflanzungen
1. Kleingärtnerische Nutzung
Im Bundeskleingartengesetz ist eindeutig die kleingärtnerische Nutzung besonders
hervorgehoben und entsprechend festgeschrieben. Eine Faustregel hierzu besagt das 1/3 als
Nutzgarten (Obst und Gemüse), 1/3 als Erholungsteil mit Laube und Freisitz (inkl. Terrassen,
Wege und Plätze) und 1/3 als Ziergarten (Rasenfläche und Sträucher/Blumen) zu nutzen ist.
Diese Nutzung sieht im Bereich des Nutzgartens die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für
den Eigenbedarf vor, ein gewerbsmäßiger Anbau ist somit untersagt.
2. Park- und Waldgehölze
Das Anpflanzen von Park – und Waldgehölzen, insbesondere Nadelgehölzen, ist im Einzelgarten
nicht gestattet. Vorhandene Anpflanzungen sollten schnellstens, spätestens jedoch bei
Pächterwechsel, entfernt werden. Der Anbau dieser Gehölze ist lediglich auf den
Gemeinschaftsflächen des Vereins, im Auftrag des Vorstandes, möglich.
3. Zierbäume
Zierbäume sind als solche nur bis zu einer Höhe von 2,5 m anzusehen.
4. Pflanzabstände
Das Nachbarschaftsrecht des Landes NRW sieht folgende Pflanzabstände zur Nachbarparzelle
vor:
- Zierbäume : 2,00 m
- Starkwachsende Ziersträucher insbesondere Feldahorn, Flieder usw. : 1,00 m
- Alle übrigen Ziersträucher: 0,50 m
- Kernobstbäume, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie
Süßkirsche : 2,00 m
- Kernobstbäume, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie
Steinobstbäume, ausgenommen der Süßkirsche: 1,50 m
- Brombeersträucher: 1,00 m
- Alle übrigen Beerensträucher : 0,50 m , wobei eine max. Höhe von 1,50 m rechtlich
vorgeschrieben ist.
- Rebstöcke: 0,50 m
Alle diese genannten Pflanzabstände bedingen, das bei einer Zuwiderhandlung der
Gartennachbar auf deren Beseitigung bestehen kann. Dieser Anspruch verjährt nach Ablauf
von 6 Jahren nach Beginn der Anpflanzung.
5. Hecken
Innerhalb der Kleingartenparzelle sind Hecken von insgesamt höchstens 6 m erlaubt und dürfen
eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. Alles darüber hinaus ist spätestens bei Pächterwechsel
zu entfernen.
6. Beseitigung von Bäumen
Gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Gelsenkirchen darf der Gartenpächter, sofern er dies
für Sinnvoll hält, jede Art von Obstbäumen auf seiner Parzelle beseitigen. Größere Bäume
entsprechen nicht der Kleingärtnerischen Nutzung und sind ebenfalls nicht an die
Baumschutzsatzung gebunden, da das Bundeskleingartengesetz einen höheren Stellenwert
besitzt.
IV) Bauliche Anlagen
a) Gartenlauben
Nach dem Bundeskleingartengesetz dürfen Gartenlauben eine maximale Grundfläche von 24 m²,
einschließlich überdachten Freisitzes, besitzen. Sie darf weder zum dauerhaften Wohnen geeignet
sein, noch dazu genutzt werden. Untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse, ein bis
drei vorgelagerte Stufen und Fensterbänke sind auf diese nicht anzurechnen. Dachüberstände
dürfen allerdings nur dazu dienen Regen von der Laube abzuhalten. Für die Gartenlaube gilt eine
maximale Traufhöhe von 2,25 m und eine Dachhöhe von 3,50 m.
Anträge zum Bau einer Gartenlaube, sowie die hierzu einzuhaltenden Beschränkungen (z.B.
Dacheindeckung, Traufenhöhe etc.) sind beim Vorstand zu erhalten.
Sämtliche Änderungen an vorhandenen Lauben sind vor Baubeginn zu beantragen.
An- und Ausbauten an Lauben sind nicht gestattet.
Umweltgefährdende Werkstoffe, z.B. bei Dacheindeckungen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Jede Verarbeitung von asbesthaltigen Materialien ist absolut verboten. Bei Dachneueindeckung
anfallende asbesthaltige Materialien sind als Sondermüll ordnungsgemäß zu entsorgen.
Dachflächenwasser ist als Gieß- oder Nutzwasser aufzufangen oder direkt zur Versickerung zu
bringen.
Zu beachten ist insbesondere das der Bau einer Laube erst nach schriftlicher Genehmigung
erfolgen darf bzw. durfte. Liegt diese nicht vor, besteht auch dann kein Bestandschutz, wenn
dieses bisher vom Vorstand geduldet worden ist.
b) Sonstige Einrichtungen
1. Komposter
Jeder Gartenpächter ist verpflichtet auf seiner Parzelle mindestens einen Kompostplatz
anzulegen. Hierbei ist unbedingt zu beachten das der Abstand des Komposters zur
Nachbarparzelle mindestens 1,00 m beträgt.
Die anfallenden organischen Gartenabfälle sind dort zu kompostieren. Hausmüll, sowie
Grillabfälle (z.B. Knochen) gehören nicht auf den Komposter, da diese Ratten anziehen könnten.
2. Gewächshäuser
Gewächshäuser können, auf schriftlichen Antrag des Pächters, über den Verein und den
Stadtverband bei GELSENDIENSTE, unter Beachtung folgender Auflagen, beantragt werden:
- Als Standort ist nur die hintere Gartenhälfte zulässig.
- Ein Anbau an die vorhandene Laube ist nicht zulässig.
Grenzabstände:
Mindestens 1 m innerhalb der Parzelle
Mindestens 2 m zum Fremdgelände / Hauptweg
Grundfläche: Maximal 5 m²
Firsthöhe: Maximal 2 m
Dachform: Satteldach
Sonstiges: Fundamente und Versiegelung des Bodens im Gewächshaus sind unzulässig.
Beheizung nicht gestattet
Die Errichtung eines Gewächshauses und eines Gerätehauses ist nicht gestattet.
3. Frühbeete
Frühbeete:
Länge max. 4,00 m; Tiefe max. 1,50 m; hintere Höhe 0,60 m; vordere Höhe 0,30 m
4. Feuerstätten/ Kamin/ Schornsteine
Das Bundeskleingartengesetz schließt den Bau von „Feuerstätten“, gleich welcher Art, aus. Die
im Handel angebotenen „Azteken-Deko-Öfen“ sind ebenfalls nicht erlaubt. Bei noch vorhandenen
Schornsteinen/ Kaminen ist z.B. bei einem Pächterwechsel oder einer Dacherneuerung bzw.
einem Laubenumbau darauf zu achten, dass diese Schornsteine/ Kamine komplett entfernt oder
verschlossen werden müssen.
Während der Sommermonate (01.04 – 31.10) ist der Betrieb von noch vorhandenen Öfen mit
Holz oder Kohlefeuerung nicht gestattet. In der übrigen Zeit kann der Vereinsvorstand eine
sporadische Beheizung der Laube dulden. Hierbei darf nur unbehandeltes, abgelagertes Holz oder
Kohle zum heizen verwendet werden. Es ist darauf zu achten das niemand durch starke
Rauchentwicklung belästigt oder gefährdet wird.
Jährlich muss durch den Bezirksschornsteinfeger der Unbedenklichkeitsnachweis dem Vorstand
vorgelegt werden.
5. Gerätehäuser
Gerätehäuser können, auf schriftlichen Antrag des Pächters, über den Verein und den
Stadtverband bei GELSENDIENSTE, unter Beachtung folgender Auflagen, beantragt werden.
- Als Standort ist nur die hintere Gartenhälfte zulässig, wobei der Gerätehauseingang möglichst
vom Hauptweg abgewannt sein soll. In jedem Fall ist sofort eine schnellwachsende Abpflanzung
in einer Höhe von mind. 1,00 m vorzunehmen, wobei eine Wuchshöhe von max. bis zur
Gerätehaustraufe erlaubt ist.
- Ein Anbau an die vorhandene Laube ist nicht zulässig.
Grenzabstände des Gerätehauses:
- Mindestens 1 m innerhalb der Parzelle
- Mindestens 2 m zum Fremdgelände / Hauptweg
- Grundfläche: Maximal 4,5 m²
- Firsthöhe: Maximal 2,20 m
Dachform: Satteldach/Pultdach
Dacheindeckung: Bitumenschindeln, asbestfreie Welleternitplatten oder besandete Dachpappe.
Bodenplatte: Steinplatten, gekörnte Asche oder Holzboden; keine Betonierung
Außenanstrich: nur unauffällige Schutzfarbe
Sonstiges: Fundamente und Versiegelung des Bodens im Gerätehaus sind unzulässig.
Keine Beheizung.
6. Grillkamine und Grillplätze
Im Kleingarten ist ein Grillkamin oder Grillplatz zulässig. Bei der Auswahl des Standortes sind
feuerrechtliche Vorschriften einzuhalten.
Vor Errichtung ist dem Vereinsvorstand ein Antrag schriftlich vom Gartenpächter vorzulegen.
Erlaubte Maße hierbei sind:
Grundfläche 0,50 m², Höhe 1,80 m.
Beim Grillen ist auf Nachbarn unbedingt Rücksicht zu nehmen, insbesondere beim Gebrauch von
Holzkohle. Laut Immissionsschutzgesetz darf kein Qualm konzentriert in die Laube des Nachbarn
gelangen. Wer seinen Nachbarn „einräuchert“ begeht eine Ordnungswidrigkeit.
7. Feuchtbiotope/ Teiche
Die Errichtung von Biotopen in Folienbauweise, mit Tonabdichtung oder der Einbau fertiger
Kunststoffbecken ist gestattet. Der Gartenpächter ist verpflichtet, vor der Errichtung, einen
schriftlichen Antrag beim Vereinsvorstand zu stellen. Erlaubte Maße hierbei sind: max. Fläche
10 m², Tiefe: 0,80 m.
8. Pergolen/ Rankgerüste
In Kleingärten dürfen Pergolen/ Rankgerüste errichtet werden. Auch hier ist der Gartenpächter
verpflichtet einen entsprechenden, formlosen Antrag beim Vereinsvorstand zu stellen. Die
erlaubten Maße hierfür sind:
Max. Länge 10,00 m
Max. Breite 0,60 m (Reiterbreite)
Max. Höhe, einschließlich Querbalken 2,20 m
Die Länge von 10 m darf auf mehrere Pergolen/ Rankgerüste verteilt werden.
9. Terrassen/ Plätze / Wege
Pflaster- und Plattenfläche (Versiegelungen) dürfen pro Parzelle 20 m² nicht überschreiten. Der
Weg vom Gartentor zur Laube wird hierbei nicht mitgerechnet. Bei Terrassen/ Flächen darf weder
der Untergrund noch die Oberfläche betoniert werden.
10. Pavillons /Partyzelte / Sichtschutzwände
Pavillons und Partyzelte sind zusätzliche überdachte Freisitze und als Dauereinrichtung nicht
zulässig. Der Sichtschutz zwischen den Parzellen ist mit Pflanzen / Sträuchern ohne
Heckenbildung herzustellen. Pflanzabstände und Wuchshöhe beachten.
11. Antennen und Satellitenanlagen
Das Anbringen von Antennen bzw. Satellitenanlagen gleich welcher Art ist grundsätzlich nicht
gestattet.
12. Kleintierställe
Kleintierställe dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung und sind daher grundsätzlich nicht
zulässig. Noch vorhandene Kleintierställe sind bei Aufgabe der Tierhaltung oder bei
Pächterwechsel oder bei Errichtung eines Geräte oder Gewächshauses sofort zu entfernen.
13. Regendächer
Ein Regendach ohne Seitenteile darf als Wetterschutz über der Laubentür angebracht werden.
Diese Schutzdächer dürfen max. die Breite der Laubentür und eine Tiefe von 0,40 m besitzen.
14. Einfriedungen
Massive Einfriedungen bzw. Betonpfähle mit Stacheldraht sind unzulässig. Zum Hauptweg ist
eine lebende Hecke zu halten deren Höhe die Torhöhe nicht übersteigen soll. Zur Nachbarparzelle
ist die Abgrenzung durch eine lebende Hecke nicht gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe
von 0,75 m mit z.B. einem engmaschigen Drahtgeflecht sind jedoch möglich. Entsprechende
Stützpfosten müssen in Ihren Abmessungen der geringen Zaunhöhe angepasst sein.
15. Solaranlagen
Das Anbringen von Solaranlagen ist in der Kleingartenanlage zulässig. Vor Anbringung muss ein
Antrag über den Vorstand bei GELSENDIENSTE gestellt werden.
V) Schlusswort
Diese Sammlung soll helfen das tägliche Miteinander zu Regeln und Ärger im Zuge von
Begehungen seitens des Stadtverbandes bzw. GELSENDIENSTE vorzubeugen. Bei
Zuwiderhandlungen liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Bundeskleingartengesetz, die
Vereinssatzung bzw. Verordnungen des Landes NRW bzw. der Stadt Gelsenkirchen vor und ist
entsprechend der in der Satzung vorgeschriebenen „Gartenordnung“ zu ahnden. Dieses kann zu
einer Abmahnung der entsprechenden Pächter führen, was bei Wiederholung zu einer Kündigung
des Pachtvertrages führen kann.